Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Wir verstehen uns als kompetenter und unabhängiger Partner unserer Kunden und Auftraggeber und sehen uns ausschließlich als Versicherungsmakler unserer Auftraggeber, die uns mit der Erteilung eines Versicherungsmaklerauftrages und der damit erteilten Vollmachten großes Vertrauen entgegenbringen. Sie können sich stets auf unsere Unabhängigkeit verlassen. Wir werden ihre Interessen vorrangig und unabhängig als ihr Sachwalter vertreten.

Wir vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge und beraten ausschließlich in diesem Bereich. Für Kapitalanlagen, Finanzierungen oder sonstige Finanzprodukte nennen wir auf Wunsch gerne hierauf spezialisierte Kollegen.

Bestimmte Tätigkeiten und Dienstleistungen, die über die reine Vermittlung von Versicherungsverträgen hinausgehen (insbesondere für Risikoanalysen, Versicherungsvergleiche, etc.), können wir im Rahmen des Maklervertrages nur gegen eine Dienstleistungsvergütung erbringen. Es gelten die Bestimmungen über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und über die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Wir berechnen hier einen moderaten Stundensatz in Höhe von 82,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Unerlaubte Rechts- und Steuerberatung betreiben wir nicht; u. U. lassen wir solche Fragen für Sie durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater klären

1. Laufzeit des Maklerauftrages / Maklervollmacht


a. Ein mit uns geschlossener Maklervertrag / die uns erteilte Vollmacht gilt für unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Ansonsten gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt, die künftige Korrespondenz mit diesem geführt und gegenüber dem bisherigen Versicherungsmakler eingestellt wird.

b. Der Abschluss einzelner Versicherungsverträge, auch über unsere Homepage, im Internet, über Vergleichsprogramme oder sonstiger Art und Weise durch direkt durch den Auftraggeber ohne unsere Mitwirkung – bewirkt nicht, dass ein Maklerauftrag geschlossen wurde.

2. Haftung / Verjährung

a. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die doppelte Pflichtversicherungssumme begrenzt, soweit der Versicherungsmakler bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorhält. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.

b. Der Versicherungsmakler übernimmt in keiner Form Haftung jeglicher Art für Versicherungsverträge, die über seine Homepage – gegebenenfalls über Vergleichsprogramme – von Besuchern seiner Homepage direkt abgeschlossen wurden. Dies gilt auch für seine Auftraggeber, die direkt über seine Homepage Versicherungsverträge abschließen.

3. Weisungsgebundenheit

a. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Abtretungsverbot

a. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

5. Erklärungsfiktion

a. Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

6. Rechtsnachfolge

a. Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

7. Schlussbestimmungen

a. Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzen. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.